Ihr Notar für Übergabeverträge und Schenkungsverträge im Bezirk Kufstein

Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Bezirk Kufstein

Wegen ihrer praktischen Bedeutung werden folgende Vertragstypen kurz näher behandelt:

 

Schenkungsvertrag und Übergabsvertrag in Kufstein/Tirol

Die Übertragung von Immobilien stellt eine der wichtigsten Entscheidungen im Leben eines Bürgers dar. Dabei sollten möglichst keine offenen Fragen über die rechtlichen und steuerlichen Folgen bestehen. Die Errichtung von Schenkungsverträgen und Übergabsverträgen gehört zur täglichen Arbeit von Notar Mag. Dr. Josef Kurz in Kufstein. Auch wenn die Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft wurde, gilt es, steuerliche Regelungen zu beachten. So fällt bei der Übertragung von Immobilien weiterhin Grunderwerbsteuer an. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung kennt Notar Mag. Dr. Josef Kurz die Möglichkeiten der verantwortungsvollen und steuerschonenden Vermögensübertragung.

Rufen Sie Ihren Notar Mag. Dr. Josef Kurz in Kufstein/ Tirol an, um einen Termin für eine persönliche Beratung für alle Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung von Schenkungsverträgen und Übergabsverträgenzu vereinbaren. 

 

Welche Möglichkeiten gibt es?

Schenkung und Übergabe sind die wichtigsten Vertragsarten.

 

Was ist nun der Unterschied zwischen Schenkung und Übergabe?

Bei der Schenkung wird eine Liegenschaft ohne jegliche Gegenleistung im Schenkungswege übertragen. Bei der Übergabe wird im Unterschied zur Schenkung eine Gegenleistung (z.B. ein Wohnrecht) vereinbart. 

 

Bei der Übergabe erfolgt dabei häufig

  • die Einräumung eines Wohnungsrechtes (das ist das Recht, auf Lebzeiten im übergebenen Haus oder in der verschenkten Wohnung weiter zu wohnen)
  • die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes (das ist das Recht, auf Lebzeiten im übergebenen Haus zu wohnen oder es zu vermieten)
  • die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes (der Übernehmer darf ohne Zustimmung des Übergebers das Haus nicht belasten und nicht verkaufen). Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot wird im Übergabsvertrag häufig vorgesehen, um die Übergeber noch besser abzusichern. Vereinbart wird oft auch
  • die Übernahme von bestehenden Schulden durch den Übernehmer einer Liegenschaft. Bei allen Überlegungen zum Zeitpunkt der Übergabe, zur Gestaltung der Gegenleistungen und zur Regelung von (pensions- und) steuerrechtlichen Aspekten kann Ihr Notar Mag. Dr. Josef Kurz in Kufstein seine ganze Sachkenntnis und Erfahrung einbringen – und hilft damit, Geld zu sparen und Streit zu vermeiden. 

 

Notar Mag. Dr. Josef Kurz wird oft gefragt, vererben oder bereits zu Lebzeiten verschenken, übergeben - was ist am günstigsten?

Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort, weil sowohl die konkrete Familien- und Lebenssituation der Kunden, als auch die jeweilige steuerliche Situation von ausschlaggebender Bedeutung ist. Die Schenkung und Übergabe von Liegenschaften zu Lebzeiten stellt eine sinnvolle Alternative zum Vererben dar. 

 

Die Reife und Eignung des Übernehmers ist dabei wohl eine zentrale Voraussetzung. Ein Motiv für die Übergabe zu Lebzeiten ist auch die Erhaltung des Familienbesitzes (des Hauses, des Betriebes). Die Schenkung und Übergabe schafft bereits zu Lebzeiten klare Verhältnisse und hilft somit, Erbrechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Das übergebene Vermögen ist nicht mehr in das Verlassenschaftsverfahren einzubeziehen und man spricht daher auch von einer sogenannten vorweggenommenen Erbfolge. Gerade beim Notar stehen schließlich die erb- und pflichtteilsrechtlichen Überlegungen in der Familie stark im Vordergrund; bei Schenkung und Übergabe zu Lebzeiten kann den Weichenden unter Umständen ein Schenkungspflichtteil zustehen - deshalb werden häufig Erb- und Pflichtteilsverzichte erwirkt, wie immer dies aufgrund der persönlichen Familienverhältnisse möglich ist. 

Zunehmend an Bedeutung gewinnen aber auch die sozialrechtlichen Auswirkungen eines Übergabs- oder Schenkungsvertrages, wie insbesondere die Frage eines möglichen (hoffentlichen nicht eintretenden!) Pflegefalles des Übergebers oder seiner Partnerin und alle damit zusammenhängenden Fragen der Sozialhilfegewährung durch das jeweilige Bundesland. 

 

Nun ein Beispiel für die Notwendigkeit einer Übergabe bereits zu Lebzeiten:

Ein Familienvater mit Frau und 3 Kindern hat sich ein Haus gebaut, das von der Familie bewohnt wird. Als die Kinder erwachsen werden und 2 Kinder bereits ausgezogen sind, will sich das zuhause gebliebene Kind im ersten Stock durch Um- oder Ausbau eine eigene Wohnung schaffen. Da das Haus in die Jahre gekommen ist, muss bei dieser Gelegenheit eine Generalsanierung des Hauses vorgenommen werden. Die Kosten für die Bauarbeiten soll das Kind bezahlen.

 

In einem solchen Fall ist ein Testament ein unzureichendes Instrument, um die Interessen dieses Kindes abzusichern. Es sollte die Übergabe des Hauses an dieses Kind oder die Bildung von Wohnungseigentum samt Übergabe einer Wohnung an dieses Kind erfolgen. Will aber der Vater von alledem nichts wissen und sein ganzes Haus behalten so lange er lebt, dann sollte - als Notlösung - zumindest ein Testament gemacht werden, wonach dieses Kind das Haus nach seinem Ableben bekommt. 

 

Klare Eigentumsverhältnisse sind in diesem Fall unabdingbar, auch zur Sicherstellung der Finanzierung durch Banken und der damit verbundenen haftungsrechtlichen Fragen ist die Übergabe zu Lebzeiten indiesem Fall erforderlich. Ebenso setzt die Gewährung eines Wohnbauförderungsdarlehens Eigentum des Förderungswerbers an der Wohnung voraus.

 

Die Errichtung von Schenkungsverträgen und Übergabsverträgen gehört zur täglichen Arbeit von Notar Mag. Dr. Josef Kurz in Kufstein/ Tirol. Dabei sollten möglichst keine offenen Fragen über die rechtlichen und steuerlichen Folgen bestehen. 

Rufen Sie Ihren Notar Mag. Dr. Josef Kurz in Kufstein an, um einen Termin für alle Fragen betreffend die Errichtung eines Schenkungsvertrages oder eines Übergabsvertrages zu vereinbaren. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung kennt Notar Mag. Dr. Josef Kurz in Kufstein die Möglichkeiten der verantwortungsvollen und steuerschonenden Vermögensübertragung.